„Keine EHE für ALLE!“ Vorbemerkung: Am 4. Dezember 2017 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass jene gesetzlichen Regelungen aufzuheben sind, die gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zur Ehe verwehren. Diese Aufhebung wird mit Ende 2018 in Kraft treten. Gleichzeitig wird die eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offenstehen. Für viele Menschen sind die Begründungen und Argumente dieses Urteils fragwürdig und falsch. Höchstgerichtliche Urteile sind zu respektieren, heißt es von Regierungsseite, da diese eine tragende Säule der Demokratie sind. Deshalb nehme sie diese Entscheidung zur Kenntnis. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 4.12.2017: 1. Die Wortfolge "verschiedenen Geschlechtes" in § 44 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), die Wortfolgen "gleichgeschlechtlicher Paare" in § 1, "gleichen Geschlechts" in § 2 sowie die Ziffer 1 des § 5 Abs. 1 werden als verfassungswidrig aufgehoben. 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. 4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. II. Im Übrigen wird das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes. Dazu 2 grundlegende Positionen: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Der EGMR (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) hat wiederholt festgestellt, dass es nicht diskriminierend sei, die Ehe allein der Verbindung von Mann und Frau vorzubehalten. Was heißt Gleichstellung und Gleichheit? Bei der Ehe geben sich Mann und Frau ein öffentliches Versprechen, Verantwortung füreinander zu übernehmen, einander zu ergänzen und eine Familie zu gründen. Der Sinn und Zweck einer Ehe ist somit nicht nur füreinander Verantwortung zu übernehmen, sondern auch für die zukünftigen Generationen. Die Weitergabe des Lebens um dadurch für ein Kind ein sicheres Umfeld und die besten Rahmenbedingungen dafür zu schaffen sind daher ein integraler Bestandteil einer Ehe. Aus diesem Grund beinhalten die traditionellen Eheversprechen die Treue der Ehepartner zueinander. Die Schließung einer Ehe ist somit auch ein Generationsvertrag. Partnerschaftsverträge, wie die eingetragene Partnerschaft, beziehen sich nur auf die Angelegenheiten, Interessen und Bedürfnissen von zwei Personen. Rasse und Geschlecht sind vorgegebene Merkmale und niemals selbst bestimmbar! Seine „sexuelle Identität“ als Wunschvorstellung und eine „sexuelle Orientierung“ als Handlungsweise bestimmt jeder selbst und ist daher auch jederzeit veränderbar. Die Begriffe „sexuelle Orientierung“ und „sexuelle Identität“ kommen daher in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vor. Die Familie als die natürliche und fundamentale Einheit der Gesellschaft und das Recht von Männern und Frauen zu heiraten und eine Familie zu gründen, ist seit jeher die Grundlage der Gesetzgebung, der Philosophie, der Religion und des sozialen Miteinanders. Ehe und Familie gehören zusammen, denn alle anderen Gemeinschaften führen in die Beliebigkeit, bedeuten Unfreiheit, Ungleichheit und Ungerechtigkeit. Die Familie ist die Keimzelle des Staates und der beste Schutz für das Wohl der Kinder. Wenn nun der VfGH festschreibt, dass jede Beziehungsform auf Grund ihrer Intention gleichwertig ist, weil von der Liebe zueinander getragen, dann schreibt er damit auch fest, dass jede sexuelle Orientierung, egal ob hetero- oder homosexuell, polygam oder pädophil, auch gleichwertig ist und anerkannt werden muss. Die Sexualität darf aber nicht willkürlich von der Fortpflanzung getrennt werden. Der häufige Missbrauch von Liebe und Sexualität, auch unter Erwachsenen, wird einfach ignoriert. Der VfGH leistet somit der Destabilisierung der Familie und der weiteren Fragmentierung der Gesellschaft Vorschub. Den Befürwortern der Ehe für alle gehe es offensichtlich nicht um gleiche Rechte, sondern längst nur mehr darum, im Namen der Gleichheit alle natürlichen Wesensunterschiede aufzuheben. Aber Ungleiches kann auch durch ein Gesetz nicht gleichgemacht werden (aus Äpfeln werden auch durch eine andere Bezeichnung keine Birnen, sondern die Äpfel bleiben von ihrer Natur aus immer Äpfel). Eine Reform des Eherechts ist nicht erforderlich, denn es soll keine Vielehen
Warum keine EHE für ALLE? Eine Unterscheidung bedeutet keine Diskriminierung: Legitimes Staatsinteresse: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:
Ist es nun eine Diskriminierung, Homosexuellen die Ehe zu verwehren? Ganz und gar nicht! Eine homosexuell lebende Person hat sich selbstbestimmt entschieden, seine Neigung auszuleben - das ist ihr Recht!
Parlamentarische Bürgerinitiative Die Bundesregierung (Nationalrat) wird aufgefordert, in Gesetzgebung und Verwaltung
|