Volksbegehren „FRIEDENSPOLITIK statt KRIEG“
Bevollmächtigter: Dr. Rudolf GEHRING
Text des Volksbegehrens:
Die Forderungen richten sich an den Bundes(verfassungs)gesetzgeber:
- Gesetzesantrag:
Im Artikel 9a Abs.2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) soll die umfassende Landesverteidigung um die Verpflichtung zur aktiven Friedenspolitik erweitert werden.
- Anregung:
Der Nationalrat wird aufgefordert, den Frieden für Österreich und die Sicherheit unseres Landes durch gesetzliche Maßnahmen und aktives politisches Handeln zu gewährleisten.
Davon umfasst sind alle verteidigungspolitischen Fragen wie Waffenlieferungen, finanzielle Unterstützung, wirtschaftliche Sanktionen oder die Beteiligung österreichischer Soldaten.
Österreich setzt sich unter Wahrung der immerwährenden Neutralität gemäß den Bestimmungen des Neutralitätsgesetzes 1955 weltweit für den Frieden ein und beteiligt sich an keinen Kriegen oder kriegsfördernden Programmen.
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Begründung:
Zu den vorrangigen Aufgaben unserer Staatsführung zählen die Erhaltung der Unabhängigkeit Österreichs, der Schutz der Bevölkerung sowie die Wahrung des Friedens.
Für eine friedvolle und sichere Zukunft Österreichs
Die akute politische Situation in Europa erfordert Lösungen durch die österreichische Staatsführung, welche auch in Zukunft das Zusammenleben in Frieden und Sicherheit für alle Menschen in Österreich garantieren.
Das Volksbegehren als Mittel der direkten Demokratie soll ein Aufruf zu einer aktiven Friedenspolitik sein.
Österreich soll weltweit als Friedensstifter aktiv werden.
Dabei sollen die Mitgliedschaft Österreichs bei der UNO (Vereinte Nationen), in der EU (Europäische Union), und in der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), etc. genutzt werden.
Vor allem dienen die Ziele der in Wien ansässigen OSZE der Sicherung des Friedens.
Was ist unter aktiver Friedenspolitik zu verstehen?
- Die Wahrung der staatlichen Unabhängigkeit und Selbstbestimmung für alle Konfliktparteien unter Beachtung der von der UNO entwickelten Grundsätze.
- Die immerwährende Neutralität Österreichs ohne Unterscheidung von militärischer oder politischer oder wirtschaftlicher Neutralität zu wahren und die umfassende Landesverteidigung zu stärken.
- Die Durchsetzung eines Verbotes für Waffenlieferungen in die kriegsführenden Länder – keine Waffentransporte durch Österreich und keine Überfluggenehmigungen. Keine Beteiligung an Sky-Shield.
- Die Sicherstellung einer effektiven umfassenden Landesverteidigung.
- Eine aktive Vermittlerrolle bei Konflikten und Kriegen sowie der Aufbau einer
Vertrauensbasis zwischen allen Staaten, um Friedensverhandlungen zu ermöglichen.
Die Abhaltung einer europäischen Friedenskonferenz.
- Die Förderung des Weltfriedens durch konsequente militärische Abrüstung.
- Stärkung der Friedensbemühungen in den Krisengebieten durch gerechte Wirtschaftsbeziehungen – Sanktionen bedeuten wirtschaftliche Kriegsführung und dienen nicht dem Frieden.
Dem Frieden dienen nicht:
- Aufrüstung und Umstellung auf Kriegswirtschaft
- Geld für Aufrüstung zur Verfügung stellen, ohne die Bürger zu befragen
- Herstellung der „Kriegstüchtigkeit“ für die EU und die Bildung sogenannter „Friedenstruppen“
- Beibehaltung der Zusammenarbeit mit der NATO, welche sich von einem Verteidigungsbündnis zu einem Kriegsbündnis gewandelt hat
Neutralität als Basis für eine aktive Friedenspolitik:
Neutralität ist der völkerrechtliche Status eines Staates, der daraus entsteht, dass er sich jeder Teilnahme an einem Krieg zwischen anderen Staaten enthält, in den Beziehungen zwischen kriegführenden Staaten dauernd unparteiisch ist und dass diese Nichtteilnahme und Unparteilichkeit von den Kriegführenden anerkannt werden.
Diese weltweite Anerkennung der immerwährenden Neutralität Österreichs erfolgte durch alle damals bestehenden Staaten inkl. der vier Staatsvertrags-Unterzeichnerstaaten USA, Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich. Die immerwährende Neutralität Österreichs ist unsere Lebensversicherung als freier Staat und steht als Teil des universellen Völkerrechts auch über dem EU-Recht. Die EU ist nur eine regionale Macht und hat keine universelle Wirkung.
Es gibt eine einfache Neutralität, die sich auf eine konkrete, einzelne Kriegssituation bezieht, und es gibt eine immerwährende Neutralität, die ein Staat der Staatenwelt mit der Zusage bekanntgibt, auch während Friedenszeiten dafür zu sorgen, keine einseitigen Verträge oder Bündnisse einzugehen, welche zur parteilichen Einseitigkeit bei Kriegen führen könnten.
Die immerwährende Neutralität Österreichs wurde am 26. Oktober 1955 als Verfassungsgesetz beschlossen und als Akt universeller völkerrechtlicher Selbstverpflichtung Österreichs der gesamten Staatenwelt bekannt gegeben. Dadurch sollte die Unabhängigkeit Österreichs nicht nur gegenüber den Siegermächten sowie den damals verfeindeten Blöcken des Westens und Ostens gewährleistet werden, sondern auch dem Weltfrieden in allen späteren Konflikten dienen.
Im Jahr 1965 wurde der 26. Oktober als Tag der Beschlussfassung des Neutralitätsgesetzes vom Nationalrat einstimmig zum Nationalfeiertag erhoben, um Österreichs Neutralität in aller Zukunft auch als Aufgabe der gesamten Nation im Dienste des Weltfriedens zu betonen.
In letzter Zeit ist vielen Politikern Österreichs die Meinung der europäischen Verbündeten wichtiger als Österreichs weltpolitisch wichtige friedensfördernde Aufgabe als neutraler Staat.
Daher fordern wir den Nationalrat auf, Österreich durch gesetzliche Maßnahmen gegen die von den Vorgaben der EU in allen verteidigungspolitischen bzw. aktuelle oder potenzielle Kriege betreffenden Fragen wie Waffenlieferung, finanzielle Unterstützung und wirtschaftliche Sanktionen abzusichern.
Die Republik Österreich sollte sich realpolitisch und auch rechtlich eindeutig sowie zeitlich unbegrenzt verpflichten, in allen Fällen von Kriegen zwischen zwei oder mehreren Staaten sowie militärischen Konflikten innerhalb einzelner Staaten seine neutrale Haltung strikt einzuhalten. Österreich darf nicht die machtpolitischen Interessen einer Seite unterstützen und eine parteiische statt einer neutralen Haltung gegenüber einem kriegführenden Staat einnehmen.
Die Volksbegehrens-Unterzeichner fordern alle österreichischen Politiker auf - egal ob in der Regierung oder in der Opposition - keinerlei öffentliche Aussagen zu tätigen, die im Widerspruch zum völkerrechtlich anerkannten Status der immerwährenden Neutralität stehen und damit für Österreich eine große Gefahr bedeuten.
Derartige Aussagen und entsprechende Verhaltensweisen widersprechen einer aktiven Friedenspolitik!
Dr. Rudolf Gehring als Bevollmächtigter des Volksbegehrens stellt fest, dass ein Volksbegehren als Instrument der direkten Demokratie nicht als Geschäftsmodell dient, sondern als Korrektiv zur repräsentativen Demokratie bei wichtigen Anliegen der Bürger.
Er verpflichtet sich freiwillig, nach Durchführung der Eintragungswoche die Kosten der Bewerbung dieses Volksbegehrens durch dessen Betreiber zu belegen und öffentlich zugänglich zu machen.
Zur Information:
Derzeitige Gesetzeslage:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB)
Artikel 9a.
(1) Absatz 1
Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hierbei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.
(2) Absatz 2
Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung sowie eine aktive Friedenspolitik.
(3) Absatz 3
Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.
(4) Absatz 4
Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten.
Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs.
StF: BGBl. Nr. 211/1955 (NR: GP VII RV 520 u. RV 598 AB 626 S. 80. BR: S. 109.)
Artikel I.
(1) Absatz 1
Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
(2) Absatz 2
Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Die akute politische Situation in Europa erfordert Lösungen durch die österreichische Staatsführung, welche auch in Zukunft das Zusammenleben in Frieden und Sicherheit für alle Menschen in Österreich garantieren.